Friday, March 16, 2018

DAS NICHT ENDENDE KONSTITUTIONSPROBLEM - Eine kleine Dokumentation mit Einleitung zur Broschüre über der Weltkonferenz 2016 von Mees Meeussen (April 2017)


Einleitung

Hatte es bis 1986 gedauert bis das Konstitutionsproblem endgültig erkannt war, durch eine Arbeitsgruppe die Rudolf Saacke leitete, also 60 Jahre nachdem die AG Anfang 1926 verschwunden war und durch die AAG ersetzt wurde, so dauerte es wiederum 10 Jahre bis dieses Problem öffentlich in der Gesellschaft besprochen werden konnte. Dann wurde das Problem 1996 durch Paul Mackay in Angriff genommen und das Resultat war die desaströse Mitgliederversammlung von 2002, wobei die Anthroposophische Gesellschaft zum zweiten Male aus der Taufe gehoben werden sollte. Ob diese Versammlung nicht genug Schaden gebracht hatte, das Resultat derselbe war wohl noch schlimmer, nämlich die endlosen Gerichtsprozesse die drei Jahre andauerten und die der Vorstand letztendlich verlor.

In seiner Erklärung zu diesen Prozessen, schrieb Paul Mackay, dass das Urteil des Obergerichts –  die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 bestehe nicht mehr als selbständige Gesellschaft, weil sich eine konkludente Fusion hätte   selbstverständlich anerkannt wird. Weiter sollte so Paul Mackay, nicht in der Zukunft wieder Statutenänderungen vorgenommen werden. Das blieb tatsächlich rund 10 Jahre so, bis plötzlich in 2014 an der Generalversammlung der Vorstand vorschlug, doch eine Änderung an den AAG Statuten vorzunehmen, und die Paragrafen 2, 3 und 13 zu ändern.   Der Autor dieser Zeilen hatte nun 2013 ein Memorandum rundgeschickt - auch am Vorstand in Dornach - indem er aus dem Statut die Paragrafen 2, 3 und 13 heftig in Angriff nahm. Den Grund war, dass Statuten ein „Ist-Zustand“ beschreiben sollen und nicht ein „War-Zustand“. Zudem setzte er sich Zu Wehr gegen Geschichtsfälschung in Paragrafen 3. Welch eine seltsame Koinzidenz. Er kann natürlich nicht beweisen, dass sein Dokument als Grundlage für diese vorgeschlagene Statutenänderungen gedient hat, aber kurios ist es jedenfalls.

Der Duktus der Änderungen war natürlich so gestaltet, dass es noch schwieriger wurde, die wirkliche Sachlage des Vereins AAG zu erkennen. Es kam noch mehr Geschichtsfälschung in den Statuten herein. Denn die sogenannte „Prinzipien“ werden nun „Gründungsstatut der AG“ genannt. Das sollte an sich nicht ein Problem sein. Aber darin liegt der Trick, das auch der Name „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ oft gekürzt wird als „Anthroposophische Gesellschaft“ der Terminus „Gründungsstatut der AG“ abgekürzt wird zu „Gründungsstatut“ und nicht richtig Informierte denken können, dieses Statut basiere sich auf den Statuten des Vereins AAG deren „Gründungsstatut“ jedoch aus 1913 stammt als dieser Verein noch „Verein des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft“ hieß. Andersrum wird der Name „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ irrtümlich für die Gesellschaft von 1923 verwendet, die durch Rudolf Steiner zusammen mit rund 800 Mitglieder neu begründet hatte, so wie das durch Paul Mackay in seiner Eröffnungsansprache am Weltkongress getan wird. Es heißt:

1)„In sieben Jahren werden einhundert Jahre vergangen sein, nachdem die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft als Trägerin der von Rudolf Steiner eingerichteten Freien Hochschule für Geisteswissenschaft während der Weihnachtstagung 1923/24 begründet wurde.“(Seite 10)
2) „Jedoch Schritte auf einem Weg, auf dem wir immer besser verstehen lernen, was diese Tat Rudolf Steiners für die Michaelschule bedeutet als eine Schule, die ihre Beheimatung in der geistigen Welt hat und auf der Erde mit der Weihnachtstagung 1923/24 hier in Dornach von Rudolf Steiner in die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft hineingestiftet wurde, eine Schule, welche die Aufgabe hat, von der Erde aus Erkenntnisse zu erwerben, die für die geistige Welt bedeutsam sind. Somit entsteht ein dialogisches Verhältnis zwischen allen Erfahrungen und Erkenntnissen, die wir hier auf der Erde machen und dann mit der geistigen Welt teilen.“ (Seite 97)

In der Dokumentation über das Weltenkongress 2016 kommt diese falsche Benennung noch ein Paar mal vor.
Richtig ist, dass die „Anthroposophische Gesellschaft“ 28.12.23 neubegründet wurde, die „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ erst seit 08.02.25 unter diesem Namen existiert. Obzwar noch eingeladen wurde für beide Gesellschaften, die „Gesellschaft von 1923 nach der erste Generalversammlung von 29. Dezember 1925 völlig verschwand, trotzdem sich die übergebliebene AAG als AG präsentierte.  

Eine kleine Wiedergabe wie Paul Mackay über die rechtlichen Existenz der Gesellschaft AAG denkt, ergibt Folgendes:

1998:Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft wurde an der Weihnachtstagung begründet.
1999:Die AG und AAG sind am 08.02.25 konkludent fusioniert worden zu der AAG         
2001:Die AG und AAG existieren beide noch
2002:Die AG soll aus der Taufe gehoben werden und aktuelle Gesellschaft werden.  
2005:Die AG existiert nicht mehr, es gab eine konkludente Fusion, es gibt nur noch die AAG.
2016:Die AAG wurde an der Weihnachtstagung gebildet.

Dies ähnelt - wie mir scheint -  mehr ein fröhlich juristischer Fruchtkorb, als eine ausgewogene Rechtsansicht!

Der Dornacher Vorstand will nämlich nicht zugeben, dass nach 29.12.25 die Gesellschaft von 1923 durch unsaubere Rechtshandlungen für immer verschwand. So sucht er nach allen möglichen Ausreden und gibt unrichtige Informationen um diesen Tatbestand zu vertuschen. Den wirklichen Grund ist aber unbekannt.

Das wird deutlich an zwei Beispielen

1) Die von Paul Mackay erfundene „konkludent Fusion“.
2) Der Wortlaut des Vorstandes betreffende die Statutenänderung an der Generalversammlung 2014.

Ad1)
In November 1999 wollte der Vorstand in einer Anhörung die neuen Statuten für die AAG die Mitglieder unterbreiten und besprechen, andersgesagt er wollte das Konstitutionsproblem lösen. Dazu sollten die Mitglieder jedoch in einem Feststellungsbeschluss, erklären, dass der heutiger verein AAG von 1925, die Gesellschaft AG werden sollte unter den neuen Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“. Zuvor war aber glücklicherweise in einer letzte Sitzung für die Anhörung, dieser neuer Statutenentwurf kritisiert und landete in den Papierkorb. Um das ganze rechtlich auszuschmücken, hatte Paul Mackay in briefform seine Rechtsauskunft bei prof. Riemer wiedergegeben. Einer der beteiligte fragte ihn, weil es ja ein wichtiger Inhalt hatte ob es Dokumente darüber existierten. Paul Mackay musste zugeben dass das nicht der Fall war, weil das ganze am Telefon zustande gekommen war, und das Gespräch auch nicht auf Tonband festgelegt war. Also sind wir in dieser wichtige Sache vollkommen abhängig, was denn Paul Mackay der Professor gesagt hat. Da prof. Riemer  nicht einverstanden war wie seine Auskunft wiedergegeben wurde, verlangte er Abdruck eines Kurzrechtsgutachten, was dann auch geschah. Das wurde nun das berühmte „Riemer Gutachten“. Aber das erste Dokument beweist schon, dass es überhaupt nie eine Fusion wie auch immer zustande kam!

Ad2) 
Aus „Anthroposophie weltweit“ Nr. 1-2/2014 wurde die Statutenänderung vorgestellt:

a) Aus Sicht der zuständigen kantonalen Gerichte war durch das über Jahrzehnte hinweg gelebte rechtliche Verhalten von Vorstand und Mitgliedern der Anthroposophischen Gesellschaft eine „konkludente Fusion“ der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (gegründet während der Weihnachtstagung 1923/24) und dem Bauverein erfolgt. Der Versuch von 2002, die ja nie aufgelöste Gesellschaftsbegründung der Weihnachtstagung nach rund 90 Jahren mit leicht revidierten Statuten noch in das Handelsregister einzutragen, wurde von zwei Mitgliedergruppen gerichtlich angefochten und hatte aus dem Blick der Gerichte keinen Bestand. Für das Gericht kam es weniger auf die geschaffene Rechtspersönlichkeit an als auf das konkrete Verhalten der Vorstände und Mitglieder über die Jahrzehnte des gesellschaftlichen Lebens. Dort war immer eine ungebrochene Kontinuität im Menschlichen vorhanden, während auf die vereinsrechtliche Konstitution nicht geachtet wurde.

Kommentar MM:
Laut Benediktus Hardorp gibt es keine konkludente Fusion zwischen „Schlafwandler“, denn bei einer konkludente Fusion muss man mindestens wissen DAS es sich um eine Zusammenlegung handelt. Bis vor 1999 wurde von EINEM Verein ausgegangen. Aber das Obergericht (es übersieht die Einladung , siehe das erste Dokument ) schreibt in seiner Urteilsbegründung, diese Fusion habe sich am 8. Februar 1925 vollzogen, etwas was nicht im Riemer Gutachten steht, aber was übernommen wurde vom Rechtsanwalt der Prozessführenden. 

b) Insofern leben wir heute mit dem weiterentwickelten Statut des am 8. Februar 1925 umbenannten ehemaligen Bauverein des Goetheanum. Der dokumentarisch überlieferte Verlauf dieses Konstitutionsdramas kann seit den intensiven Forschungen von etwa Mitte der 80er Jahre bis 2002 durch Manfred Leist, Gerhard von Beckerath, Wilfried Heidt, Günter Röschert, Benediktus Hardorp, Reinald Eichholz, Jaap Sijmons, Sebastian Boegner und vielen anderen als aufgeklärt gelten. Außerhalb der Mitgliedschaft hat Rudolf Saacke viel zur Dokumentation beigetragen. Die Interpretationen, wie Rudolf Steiner den geistig-sozialen Impuls der Weihnachtstagung, die dort neu begründete Gesellschaft zusammen mit den in Dornach entstandenen Institutionen zu einem auch rechtlich handlungsfähigen Organismus formen wollte, gehen nach wie vor weit auseinander – und müssten bei einer völligen Neukonstituierung der Gesellschaft erst durchgearbeitet und zu einem evidenten Neuentschluss gebracht werden – und dies in einer weltweiten, vielsprachigen Gesellschaft.

Kommentar MM:
Der letzte Satz ist inhaltlich wohl unausführbar, auch wenn völlige Offenheit darüber besteht.
Am besten, wenn wirklich eine Neukonstituierung gewünscht ist, was zu bezweifeln ist könnte man am beste um eine wirkliche „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ zu haben, die so aufbauen aus
I)   Eine Föderation der nationalen Gesellschaften anstatt ein Verein wie jetzt
II)  Ein Institut für anthroposophischer Forschung anstatt eine Hochschule
III) Eine Föderation von anthroposophischer Institutionen als die Tochterbewegungen
Wird sich so etwas aber je bilden?

Nicht nur Paul Mackay verwendet der falsche Name AAG für AG, auch Christiane Haid und Michaela Glöckler gibt uns interessante Durchblicke im Problem, die jedoch faktisch falsch sind. Wir wollen dann mit diesen weiteren zwei Aussagen die Einleitung beenden.

1)Christiana Haid

AUS  GOETHEANUM-WELT-KONFERENZ 27 SEPT-1 OKT 2016 SEITE 37 und 40
AUS DEM IMPULSREFERAT VON CHRISTIANE HAID  Mittwoch, 28.September 2016,

Geist-Erinnern – Kraft aus dem Ursprung
Der heutige Tag steht unter dem Aufruf des „Geist-Erinnerns“ und dem Motto der „Kraft aus dem Ursprung“. Auf die Anthroposophische Gesellschaft bezogen, können wir uns fragen, wie jeder Einzelne von uns zum Gründungsimpuls der Weihnachtstagung steht. Denn es war diese Tagung, mit der Rudolf Steiner 1923/24 die Initiative ergriffen hat, nach 21 Jahren anthroposophischer Arbeit die fundamentale Neugründung der Anthroposophischen Gesellschaft als
Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft in die Wege zu leiten.

Die Grundsteinlegung
Die Substanz des Grundsteins von 1923/24 war jedoch eine ganz andere: sie war das von Rudolf Steiner gesprochene Wort. Die Grundsteinlegung war der Akt, mit dem Rudolf Steiner den vierstrophigen Grundstein-Spruch aus der geistigen Welt heraus in diesem Augenblick gestaltete; der Grundstein selbst waren die Worte des Grundsteinspruches – ein gestaltetes Weltenwort im sozialen Zusammenhang –, der unmittelbar in die Herzen der anwesenden Menschen versenkt wurde. Ein gleichsam übersinnliches Gebilde – das fortan jeder nur durch seine eigene innere meditative Arbeit mehr und mehr zum Leben erwecken, pflegen und zur Wirksamkeit bringen kann. Vergegenwärtigen wir uns, dass seit mehr als 90 Jahren eine große Anzahl von Menschen diese Grundstein-Meditation täglich meditiert. Die Pioniere der ersten Stunde und einige weitere Generationen, sie sind inzwischen über die Schwelle der geistigen Welt gegangen, haben diese Meditation oder die Rhythmen des Grundsteinspruchs täglich meditiert. Und denken wir auch an all jene Menschen, die diese Meditation gegenwärtig täglich pflegen. Das alles darf man durchaus als die Bildung einer Geist-Substanz empfinden, die sich seither unendlich weiter vermehrt hat. Ein Quell also, der seit der Weihnachtstagung fortwährend von Menschen ernährt und weiter gebildet wird. Diese Geistsubstanz ist die Grundlage für die Bildung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, einer Gesellschaft, deren Wesen uns Sorgen und Fragen zugleich bereitet. Denn wie kann diese Gesellschaft in Zukunft kräftiger impulsiert und für ihre Aufgaben noch arbeitsfähiger als bisher werden? Ebenso stellt sich die Frage, wie wir unsere heutige anthroposophische Arbeit in und außerhalb der Gesellschaft mit diesem Grundstein verbinden können?

2)
Michaela Glöckler
AUS GOETHEANUM-WELT-KONFERENZ 27 SEPT-1 OKT 2016 SEITE 70-71
IMPULSREFERAT                                                 Freitag, 30. September 2016
MICHAELA GLÖCKLER

Zum Geist-Erschauen
Dann hat sich erst vor wenigen Jahren – 2012 – in der Goetheanum-Leitung etwas ereignet, das für mich ebenfalls diesen Charakter hatte, auch wenn unter den Beteiligten die letzte Ansprache dabei ebenfalls keine Erwähnung fand. Zu dieser Zeit hatte sich in der Goetheanum-Leitung, die aus den Vorstandsmitgliedern der Anthroposophischen Gesellschaft und den Leitern der Sektionen der Hochschule besteht, ein Entschluss herausgebildet, aus einem Kollegium verschiedener Menschen, mit all ihren beruflichen und karmischen Hintergründen, eine echte Gemeinschaft zu werden. Nach jahrelangem vergeblichen Ringen war plötzlich der gemeinsame Wille da, eine stimmige Form der Zusammenarbeit zu finden, eine verbindliche Verantwortungsgemeinschaft für die Arbeit am Goetheanum zu bilden. Als wir uns nach einem geeigneten Namen für diese neue Gemeinschaft fragten, war es naheliegend, Rudolf Steiner die Ehre zu geben, der ja schon im Gründungsstatut der Anthroposophischen Gesellschaft von einer Goetheanum-Leitung schreibt, die sich aus der Hochschulleitung und den Vorständen der Gesellschaft zusammensetzt. Ich betrachte diese Form der Zusammenarbeit seither auch als solch einen „Kreis der Zwölf“ im Sinne der letzten Ansprache, auch wenn wir zahlenmäßig mehr als zwölf Menschen sind.

Und so gibt es anerkannter- und nicht gekanntermaßen heute viele andere Kollegien und Leitungskreise, in denen ein gemeinsames geistiges Band sich als verbindlich und stark erweisen konnte. Was will ich damit sagen? Im Angesicht der geistigen Welt, im „Geist-Erschauen“, lebt eine wachsende Zahl menschlicher Gemeinschaften, die an der Realisierung einer michaelischen Kultur arbeiten und zunehmend empfinden, dass es auch außerhalb der anthroposophischen  Arbeitszusammenhänge solche Gemeinschaften gibt, die in innerer Resonanz mit uns stehen. Jedenfalls hat unsere Goetheanum-Leitungs-Gemeinschaft auch etwas leisten können, das bisher aus den verschiedensten Gründen nicht möglich war: das Statutenproblem der Anthroposophischen Gesellschaft zu lösen. Ich habe das rosa Heft mit den Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft in verschiedenen Sprachen hier ausgelegt und die betreffende Stelle darin angekreuzt, in der dokumentiert ist, was ich eben gesagt habe. Denn ich habe in meiner Arbeitsgruppe auf dieser Weltkonferenz zur Zukunft der Anthroposophischen Gesellschaft bemerkt, dass dieses Faktum so gut wie unbekannt ist. Tatsache ist, dass seit dem 12. April 2014 das Gründungsstatut der Weihnachtstagung von 1923/24 das rechtsfähige Statut unserer Anthroposophischen Gesellschaft ist – in einer intelligenten Kombination mit unserem bisherigen Statut. Schön ist dabei, dass dies ohne jede Konstitutionsdebatte möglich wurde – allein aufgrund eines Änderungsantrags der Statuten! Das gesamte Weihnachtsgründungsstatut wurde damit zur Grundlage, auf der wir alle nicht mehr nur ideell, sondern auch rechtsverbindlich arbeiten können. Das ist bewegend!

Als Justus Wittich in den Vorstand kam – wir kannten uns schon aus früheren Statuten-Debatten in der Deutschen Landesgesellschaft – fragte ich ihn, ob wir nicht in unserer Amtszeit noch „die Statuten-Frage“ regeln könnten. Er leitete das dann wie ganz nebenbei in die Wege – und wir als Goetheanum-Leitung konnten alle zustimmen. Als uns einige Generalsekretäre ihre Bedenken dazu äußerten, aus der Befürchtung heraus, es könnte wieder eine polarisierende Debatte losgetreten werden, machte uns dies aber nicht mutlos. Und bei der entscheidenden Mitgliederversammlung an Ostern 2014 gab es nur wenige Gegenstimmen. Solche „moralischen Wunder“ gibt es vielerorts – in wie vielen unserer Einrichtungen treffen sich treu Tag um Tag tragende Menschen zur geistigen Arbeit und zu dem, was daraus für das Leben
und den Alltag hervorgeht.

DOKUMENTEN SAMMLUNG

1 Die Einladung zur erste Generalversammlung der AAG
2 AUS DER URTEILSBEGRÜNDUNG EINER DER BEIDEN KLAGEN DES OBERGERICHTS
3 Aus der Erklärung des Vorstandes von  19.03.05
4 Stellungnahme des Vorstandes in Dornach gegen eine Broschüre herausgegeben von der „Gelebte WT“
5 Die endgültige Erklärung des Vorstandes von 08.07.05
6 Aus „Anthroposophie weltweit“ Nr. 1-2/2014 wurde die Statutenänderung vom Vorstand vorgestellt:
7 Antrag des Autors zu den Anträgen des Vorstandes zur Statutenänderung  2014
8 Hinweise zu den geplanten Statutenänderungen zur GV 2014
9 Aus einem Rundbrief der medizinische Sektion von Michaela Glöckler

Dokument1 (noch nicht vorhanden)
Die Einladung zur erste Generalversammlung der AAG

Dokument 2 (noch nicht vorhanden)

AUS DER URTEILSBEGRÜNDUNG EINER DER BEIDEN KLAGEN DES OBERGERICHTS

Das Urteil ist nun wie folgt:

Aus den Erklärungen nach den Gerichtsprozessen

Dokument 3
Aus der Erklärung des Vorstandes von  19.03.05

Erklärung des Vorstandes am Goetheanum zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Januar 2005, bezüglich der vereinsrechtlichen Existenz der
„Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (Weihnachtstagung)“

I
Am 23. März 2002 haben wir unsere Initiative bekannt gegeben, eine gesunde konstitutionelle Grundlage für die Weiterentwicklung der Anthroposophischen Gesellschaft zu schaffen (siehe Nachrichtenblatt (NB)17/2002). Wir haben diese Initiative ergriffen, weil die Verfassung als nicht genügend klar empfunden wurde und daher die Konstitutionsfrage immer wieder neu gestellt worden war. Es gab die unterschiedlichsten Auffassungen, insbesondere zur rechtlichen Existenz des 1923 gegründeten Vereins. Auch ein von Prof. Dr. H.M. Riemer im März 2000 erstelltes Gutachten (NB 3/2000), das diese Existenz verneinte, blieb umstritten. Die Stimmung und die anthroposophische Arbeit in der Gesellschaft wurden dadurch beeinträchtigt.

Unsere Initiative ging von der von Rudolf Steiner während der Weihnachtstagung vollzogenen vereinsrechtlichen Gründung der Anthroposophischen Gesellschaft vom 28. Dezember 1923 aus, d.h. von der selbständigen vereinsrechtlichen Existenz dieser Gesellschaft von 1923. Vorausgegangen war die Arbeit der im Jahre 2000 entstandenen Konstitutionsgruppe, die nach eingehender Untersuchung mehrheitlich zu dem Ergebnis kam, dass in den Vorgängen von 1924 und 1925 keine Hinweise für eine vereinsrechtliche Auflösung der Gesellschaft von 1923 zu finden sind (NB 20 und 26/2001). Auf dieser Grundlage sind Prof. Dr. Andreas Furrer und Dr. Jürgen Erdmenger gebeten worden, ein weiteres Gutachten zu erstellen. Ihr Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass 1925 ein Verbund der beiden bestehenden Vereine, aber keine Fusion beschlossen wurde (NB 18/2002). Dieses Gutachten machte es möglich, die Konstitution, d.h. die Verfassung der Anthroposophischen Gesellschaft mit ihrer Hochschule, rechtlich direkt auf die Gründung von 1923 zu beziehen. Dieser Bezug war für uns deswegen wichtig, weil Rudolf Steiner während der Weihnachtstagung 1923 die Aufgabe der Anthroposophischen Gesellschaft klar beschreibt: „die denkbar grösste Öffentlichkeit zu verbinden mit echter, wahrer Esoterik“.

In der Gründung hat er diese Verbindung vollzogen. Er hat eine Gesellschaft nach schweizerischem Vereinsrecht gegründet und in diese Gesellschaft die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft eingestiftet. Darauf wollten wir aufbauen. Mit der am 28./29. Dezember 2002 vollzogenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Anthroposophischen Gesellschaft von 1923 wurde diese Arbeitsrichtung des Vorstandes bestätigt und der erste Schritt zu der geplanten Gesundung der konstitutionellen Grundlage getan (NB 3/2003). Dabei wurde auch der Name der Gesellschaft von 1923 in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ geändert. Die überwältigende Mehrheit der Teilnehmer hat zu den Statuten von 1923 Ergänzungen beschlossen, mit denen die vom Vorstand vorgeschlagene Eingliederung des Vereins „Allgemeinen Anthroposophische Gesellschaft“ in die Gesellschaft von 1923 ermöglicht werden sollte. Diese Beschlüsse sind in den Versammlungen vom 15. und 16. November 2003 nochmals bestätigt worden (NB 48/2003). Durch die Klagen der beiden Klägergruppen und die nachfolgenden Gerichtsverfahren ist die weitere Ausführung des ursprünglichen Planes zur Bereinigung der Konstitution in Frage gestellt worden. Das Obergericht des Kantons Solothurn ist in seinen beiden Urteilen vom 12. Januar 2005 zu dem Schluss gekommen, dass die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 am 8. Februar 1925 als eigenständiger Verein zu existieren aufgehört hat, weil sie durch <konkludente Fusion> von dem 1913 gegründeten ehemaligen Bauverein absorbiert wurde, der in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ umbenannt wurde. Das Obergericht ist damit der von Prof. Riemer in seinem früheren Gutachten vertretenen Auffassung gefolgt. Es hat zugleich die von der einen Klägergruppe vertretene Meinung ausdrücklich verworfen, der Verein von 1923 sei durch Untätigkeit spurlos untergegangen. Der Vorstand hat sich nach reiflicher Überlegung und Beratung innerhalb des Hochschulkollegiums und mit der Konferenz der Generalsekretäre entschlossen, gegen die Urteile keine bundesgerichtlichen Rechtsmittel einzulegen. Sie erhalten damit Rechtskraft. Es wird somit in rechtlicher Hinsicht abschliessend und auch für die Zukunft bindend von der schweizerischen Gerichtsbarkeit festgestellt: Der Verein, den Rudolf Steiner am 28. Dezember 1923 gegründet hat, der damals aber nicht ins Handelsregister eingetragen werden konnte, wurde am 8. Februar 1925 in den Verein von 1913 hineinfusioniert. Er wurde dadurch als eigenständige Körperschaft nach schweizerischem Vereinsrecht
aufgelöst.

Dokument 4
Stellungnahme des Vorstandes am Goetheanum gegen eine Broschüre herausgegeben von der „Gelebte WT“

Stellungnahme des Vorstandes am Goetheanum

zu den Unterstellungen der Gruppierung, die sich „Gelebte Weihnachtstagung“ nennt, im Flugblatt vom 21. März 2005 In unserer Erklärung vom 19. März 2005 zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2005 haben wir die Situation beschrieben, wie sie durch die Gerichtsurteile entstanden ist: Der Verein, den Rudolf Steiner am 28. Dezember 1923 während der Weihnachtstagung gegründet hat, wurde als eigenständige Körperschaft aufgelöst. Wir gehen davon aus, dass der geistig-soziale Impuls der Weihnachtstagung in seiner Existenz unangefochten ist. In unserer Erklärung haben wir ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass wir mit unserem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Zeichen setzen wollen. Die lebendige anthroposophische Arbeit in Hochschule und Gesellschaft steht für uns im Vordergrund, und wir wollen diese Arbeit nicht weiter mit einer unfruchtbaren Konstitutionsdebatte belasten.

Die Gruppierung, die sich „Gelebte Weihnachtstagung“ nennt, hat aber neben zahlreichen anderen Veröffentlichungen am 21. März 2005 ein von Dr. Michaela Jordan unterzeichnetes Flugblatt in Umlauf gebracht. Aus diesem geht hervor, dass der Vorstand bezichtigt wird, mit seiner Erklärung vom 19. März 2005 die Mitglieder (weiterhin) zu belügen. Diesen Vorwurf weisen wir zurück. Die im Flugblatt geäußerte Auffassung, die heutige Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft sei auch juristisch die Gesellschaft der Weihnachtstagung von 1923 und diese sei vor der Auflösung bewahrt worden, ist juristisch, d.h. vereinsrechtlich, nicht haltbar. Im Gegenteil:

Die von Mitgliedern dieser Gruppierung mitinitiierten Prozesse haben zur Folge, dass
nun gerichtlich auch für die Zukunft bindend festgestellt ist, dass der 1923 an der Weihnachtstagung gegründete Verein bereits am 8. Februar 1925 als eigenständiger Verein zu existieren aufgehört hat. Das Gericht hält fest, dass er in den 1913 gegründeten Bauverein hineinfusioniert und dadurch aufgelöst wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass die „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ kein Verein im Sinne des schweizerischen Vereinsrechts ist. Die Begründung, die das Gericht dafür gibt, enthält drei Elemente:
1. Die 1923 durch Rudolf Steiner während der Weihnachtstagung als Verein gegründete „Anthroposophische Gesellschaft“ ist am 8. Februar 1925 durch Fusion von dem früheren, 1913 gegründeten Bauverein, der dann auch den Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ erhalten hat, durch konkludentes Verhalten der Beteiligten absorbiert worden. Das Gericht hält in seiner Urteilsbegründung fest: „Es wurde mithin eine Fusion durch Absorption durchgeführt, (...).“
2. Die Rechtsfolge einer Fusion durch Absorption ist, dass der aufgenommene Verein
(d.h. der Verein von 1923) seine Eigenschaft als eigenständige juristische Person verliert und nur der aufnehmende Verein (d.h. der Verein von 1913) als Verein weiter bestehen bleibt. Das Gericht stellt deswegen zusammenfassend fest, „dass nur noch die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft existiert.“ In der Urteilsbegründung hält das Gericht fest, welcher Verein damit gemeint ist: “Bereits am 8. Juni bzw. 22. September 1913 (Statutendatum) war der Johannesbauverein gegründet worden. Am 8. Februar 1925 wurden die Statuten nochmals geändert und der Verein bekam den Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“. Der Johannesbauverein bzw. der Verein Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen.“ Die „Anthroposophische Gesellschaft“ von 1923 ist der Verein, dessen Name in der außerordentlichen Generalversammlung am 28./29. Dezember 2002 in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ geändert werden sollte. Durch Bestellung des Vorstandes und Ergänzung der Statuten sollte dieser Verein wieder handlungsfähig gemacht werden. Diese „Wiederbelebung“ – wie das Gericht es unter Punkt II 3 der Begründung nennt – ist wegen der vorstehend in 1. und 2. Genannten Umstände nicht zustande gekommen. Zusammenfassend sei festgehalten, dass die Entscheidung des Gerichtes ausschliesslich die eigenständige rechtliche Existenz oder Nicht-Existenz des an der Weihnachtstagung 1923 von Rudolf Steiner begründeten Vereins betrifft. Der Vorstand ist von der Existenz dieses Vereins ausgegangen. Das Gericht hat diese Existenz verneint. Es gilt nun, dieser Situation Rechnung zu tragen.

Wir möchten ergänzend betonen, dass die „konkludente Fusion“ des Vereins von 1923 in den Verein von 1913 grundsätzlich auch bedeutet, dass die inhaltliche Substanz des als juristische Person aufgelösten Vereins vom weiter bestehenden Verein aufgenommen wird. Normalerweise wird im Rahmen eines schriftlichen Fusionsvertrages im Einzelnen bestimmt, was in dem aufnehmenden Verein aus der inhaltlichen Substanz des aufgenommenen Vereins weiter gelten soll. In unserem Fall fehlt es an einer solchen schriftlichen Präzisierung, weil kein Fusionsvertrag
vorliegt. Das verhindert aber nicht, dass wir davon ausgehen dürfen, dass der Impuls der Weihnachtstagung von 1923 durch die Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang mit unserer heutigen Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft fortlebt, wie wir dies auch in unserer Erklärung vom 19. März 2005 zum Ausdruck gebracht haben: „Die vereinsrechtliche Auflösung müssen wir hinnehmen, die geistige und soziale Existenz ist unangefochten.“

Für den Vorstand
Paul Mackay
26. April 2005

Dokument 5
Die endgültige Erklärung des Vorstandes von 08.07.05

Konstitutionsverfahren
In der Erklärung des Vorstandes am Goetheanum vom 19. März 2005 (siehe Nachrichtenblatt Nr. 15 vom 8. April 2005) haben wir dargelegt, weshalb wir keine bundesgerichtlichen Rechtsmittel gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn einlegen werden. Da wir auf eine Berufung verzichtet haben, erhalten die Urteile Rechtskraft. Es ist damit in rechtlicher Hinsicht abschliessend und auch für die Zukunft bindend von der schweizerischen Gerichtsbarkeit festgestellt, dass der Verein, den Rudolf Steiner während der Weihnachtstagung am 28. Dezember 1923 gegründet hat, am 8. Februar 1925 in den damals bereits seit 1913 bestehenden Verein hineinfusioniert wurde. Der bei der Weihnachtstagung begründete Verein wurde dadurch als eigenständige Körperschaft nach schweizerischem Vereinsrecht aufgelöst. Mit den Urteilen ist eine neue Situation im Vergleich zu den vergangenen Jahren entstanden. In der Erklärung des Vorstandes wurde ebenfalls festgehalten, dass wir den Verein von 1913, der dem Leben der Anthroposophischen Gesellschaft und der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft durch Jahrzehnte hindurch gedient hat, weiterhin haben. Diese Tatsache ist zu schätzen. Seit dem 8. Februar 1925 trägt er den Namen „Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft“. Die Statuten dieses Vereins wurden immer wieder angepasst. Ein wichtiger Schritt war, dass 1965 in Art. 3 der Satz: „Die Gesellschaft verfolgt ihre Aufgaben und Ziele im Sinne der ihr von Rudolf Steiner gegebenen und an der Gründungstagung zu Weihnachten 1923 von den Mitgliedern angenommenen Prinzipien“ aufgenommen wurde. Die Aufgabenstellung dieses Vereins hat damit eine klare Richtung bekommen. Wir werden kurzfristig keine Änderungen bezüglich der Statuten dieses Vereins vorschlagen. Den Schwerpunkt unserer Arbeit sehen wir derzeit in der Förderung einer lebendigen anthroposophischen Arbeit in Hochschule und Gesellschaft. Gleichwohl gehen wir mit der Frage um, wie eine den Zeiterfordernissen entsprechende und wesensgemässe Verfassung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft Ausdruck finden kann.

Für den Vorstand und das Hochschulkollegium am Goetheanum
Paul Mackay
8. Juli 2005

Zu den vorgeschlagenen Statutenänderungen an der Generalversammlung 2014

Dokument 6
Aus „Anthroposophie weltweit“ Nr. 1-2/2014 wurde die Statutenänderung vom Vorstand vorgestellt:

Stärkung der Hochschule in den Statuten

Nach wiederholten Beratungen im letzten Jahr sowohl in der Goetheanum-Leitung wie in den erweiterten Vorstandssitzungen, wird der Vorstand bei der diesjährigen Generalversammlung eine Statutenänderung zur Beratung und Beschlussfassung einbringen. Dadurch soll die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft eindeutiger in das gegenwärtigen Statut mit einbezogen und der Bezug zum Gründungs-Statut der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft von 1923/24 hergestellt werden. – Auch in der Darstellung der Finanzen des Jahres 2013 wird – in Absprache mit den Revisoren – erstmals unterschieden, was zu den Aufgaben der Gesellschaft und was zu denjenigen der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft gehört. Durch die Arbeit der Goetheanum-Leitung in den letzten zwei Jahren ist immer evidenter geworden, dass das Goetheanum zwar Sitz der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft ist, als Institution aber die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft darstellt und dazu die Bühne, die Infrastruktur und das Veranstaltungsmanagement gehören.

Dieser Impuls zur Stärkung der Freien Hochschule hängt auch mit der 90. Wiederkehr der Weihnachtstagung zum Jahreswechsel und der damit beginnenden letzten Dekade ihres sozialen Wirkungszyklus zusammen. Sowohl die Jahresversammlung der schweizerischen Landesgesellschaft im Februar („Die Sozialgestalt der Weihnachtstagung“) wie die Ostertagung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft („90 Jahre Leben mit dem Impuls Weihnachtstagung – Arbeitsperspektiven für das kommende Jahrzehnt“) werden diese Thematik aufnehmen.

Vorschlag zur Ergänzung des Statutes in Artikel 2 und 3

Der bisherige Artikel 2, betreffend verschiedene Unterabteilungen (letztendlich noch aus den Statutenänderungen vom 8. Februar 1925 des Bauvereines stammend), entfällt in diesem Vorschlag. Dafür wird dort der bisher in Artikel 3 formulierte „Zweck“ etwas redaktionell ergänzt wiedergegeben und ein neuer Artikel 3 betreffend die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft eingefügt. Das für uns als Mitglieder innerlich über die Jahrzehnte hinweg verbindliche Statut der Weihnachtstagung 1923/24 (viele Jahrzehnte „Prinzipien“ genannt) würde nun als „Gründungs-Statut“ der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft verbindlich in die gültigen Statuten mit einbezogen.

Die gegenwärtig noch mit dem Handelsregister und Steueramt in Abstimmung befindlichen Änderungsvorschläge sind in der folgenden Formulierung von der Goetheanum-Leitung in der Dezember-Klausur für gut befunden worden:

Artikel 2
Die Gesellschaft verfolgt ihre Aufgaben und Ziele nach dem ihr von Rudolf Steiner vorgeschlagenen und bei der Gründungsversammlung am 28. Dezember 1923 von den Mitgliedern einstimmig angenommenen Gründungs-Statut. Diesem Gründungs-Statut entsprechend obliegt ihr die Aufgabe der Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und erzieherischer Bestrebungen im Sinne des Goetheanum, der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft.

Artikel 3
Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ist Trägerin der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 des Gründungs-Statuts. Die im Gründungs-Statut genannte Goetheanum-Leitung umfasst die Vorstandsmitglieder sowie die Leiter der einzelnen Sektionen der Hochschule, die sich ihre Arbeitsformen selber geben.*

Wo stehen wir in der Statutenfrage?

Dieser behutsame Statutenänderungsvorschlag ist ein erster Versuch, acht Jahre nach dem rechtsgültigen Urteil des Solothurner Obergerichts von 2005 unser Statut als Beschreibung wieder mehr dem tatsächlichen Gesellschaftsleben anzupassen. Ein im letzten Jahr in der Goetheanum-Leitung erwogene Totalrevision der Statuten wurde von einer überwiegenden Mehrheit und auch in den Beratungen der erweiterten Vorstandssitzungen angesichts der wichtigen sonstigen Aufgaben als gegenwärtig nicht an der Zeit empfunden.
Mit der Statutenänderung würden dann neue Mitglieder und Interessenten in dem sog. „Rosa Heft“ zur Mitgliedschaft in Zukunft hinsichtlich der Konstitution der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft neben kurzen Erläuterungen finden:

Den Grundsteinspruch der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft
Das Gründungsstatut von 1923
Eine Beschreibung der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft
Das heute im Handelsregister eingetragene Statut.

Aus Sicht der zuständigen kantonalen Gerichte war durch das über Jahrzehnte hinweg gelebte rechtliche Verhalten von Vorstand und Mitgliedern der Anthroposophischen Gesellschaft eine „konkludente Fusion“ der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (gegründet während der Weihnachtstagung 1923/24) und dem Bauverein erfolgt. Der Versuch von 2002, die ja nie aufgelöste Gesellschaftsbegründung der Weihnachtstagung nach rund 90 Jahren mit leicht revidierten Statuten noch in das Handelsregister einzutragen, wurde von zwei Mitgliedergruppen gerichtlich angefochten und hatte aus dem Blick der Gerichte keinen Bestand. Für das Gericht kam es weniger auf die geschaffene Rechtspersönlichkeit an als auf das konkrete Verhalten der Vorstände und Mitglieder über die Jahrzehnte des gesellschaftlichen Lebens. Dort war immer eine ungebrochene Kontinuität im Menschlichen vorhanden, während auf die vereinsrechtliche Konstitution nicht geachtet wurde.

Insofern leben wir heute mit dem weiterentwickelten Statut des am 8. Februar 1925 umbenannten ehemaligen Bauverein des Goetheanum. Der dokumentarisch überlieferte Verlauf dieses Konstitutionsdramas kann seit den intensiven Forschungen von etwa Mitte der 80er Jahre bis 2002 durch Manfred Leist, Gerhard von Beckerath, Wilfried Heidt, Günter Röschert, Benediktus Hardorp, Reinald Eichholz, Jaap Sijmons, Sebastian Boegner und vielen anderen als aufgeklärt gelten. Außerhalb der Mitgliedschaft hat Rudolf Saacke viel zur Dokumentation beigetragen. Die Interpretationen, wie Rudolf Steiner den geistig-sozialen Impuls der Weihnachtstagung, die dort neu begründete Gesellschaft zusammen mit den in Dornach entstandenen Institutionen zu einem auch rechtlich handlungsfähigen Organismus formen wollte, gehen nach wie vor weit auseinander – und müssten bei einer völligen Neukonstituierung der Gesellschaft erst durchgearbeitet und zu einem evidenten Neuentschluss gebracht werden – und dies in einer weltweiten, vielsprachigen Gesellschaft.

Die jetzt vom Vorstand für die Generalversammlung 2014 vorgeschlagene Statutenänderung sollte von Mitgliedern gerne vorab beraten werden. Bitte richten sie Bemerkungen, Vorschläge oder Einwendungen an die folgende
e-Mail-Adresse vorstand(AT)goetheanum.ch oder per Post an das Goetheanum.
Justus Wittich für den Vorstand

Dokument 7
Antrag des Autors zu den Anträgen des Vorstandes zur Statutenänderung an der Generalversammlung 2014

Geschäftsordnungsantrag 2 auf Änderung   
Die Generalversammlung möge nur einen Wortlaut der Artikel 2 und 3 beschließen der den Tatsachen gerecht wird. Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut:

Artikel 2
Die Gesellschaft sieht das von Rudolf Steiner vorgeschlagenen und bei der Gründungsversammlung der anthroposophischen Gesellschaft am 28. Dezember 1923 von den Mitgliedern einstimmig angenommenen Gründungs-Statut als ein wichtiges Basisdokument an.
Im Rahmen seines Inhaltes versucht die Gesellschaft all ihre Aktivitäten zu gestalten und es obliegt ihr deshalb auch die Aufgabe der Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und erzieherischer Bestrebungen im Sinne des Goetheanum, der Freie Hochschule für Geisteswissenschaft, sowie die Verwaltung und Erhaltung des Goetheanum-Baus.

Artikel 3
Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ist heute Trägerin der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft. Der Vorstand der AAG und das Hochschulkollegium bilden beide seit 2012 die Goetheanum-Leitung.  

Artikel 6 
Organe des Vereins «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) seit 2012 die Goetheanum-Leitung, bestehend aus Vorstandsmitgliedern und Hochschulkollegium, die sich ihre Arbeitsformen selber geben.
e) die Revisionsstelle

BEGRÜNDUNG 
Eingetragene Statuten müssen den  „Ist“-Zustand darstellen, nicht einen „War“- oder “ Möchte-gern“-Zustand“. Deshalb ist es zu begrüßen, dass der Vorstand endlich die obsoleten Artikel in den Statuten ausräumen will. Da der Vorstand darüber hinaus jedoch mehr will als nur diese auszuräumen, wird dieser „Ist‘-Zustand im vorliegenden Vorschlag doch nicht erreicht, denn er will zwei Neuigkeiten in die Statuten hineinbringen. Diese sind „Gründungs-Statut“ und „Goetheanum-Leitung“.

a) Um Missverständnissen vorzubeugen soll das sogenannte „Gründungs-Statut“ mit dem richtigen Namen versehen werden, wie es in meinem Vorschlag auch geschehen ist. Die AAG hat bereits ein Gründungs-Statut, denn sie ist aus dem Bauverein  hervorgegangen, der 1913 unter den Namen „Johannisbauverein“ gegründet wurde. Es ist ersichtlich, dass ein Verein nicht zwei Gründungs-Statuten haben kann. Auch sind Gründungsstatuten nicht austauschbar.

Dass man sich ersehnt, die Gründungsstatuten der Weihnachtstagungsgesellschaft von 1923 wären die der AAG, bleibt ein frommer Wunsch. Den Anschein erwecken dass sie es doch seien, steht nicht im Einklang mit den Tatsachen. Was kann man tun, um trotzdem der Lage gerecht zu werden? Das ist ganz einfach, schlicht sagen wie es ist und nicht die ursprüngliche Statuten von 1923 als Gründungs-Statut zu erklären, sondern sie als wichtiges Basis-Dokument in der AAG anzuerkennen und versuchen danach zu leben. Das ist doch etwas was wir alle gerne wollen.

b) Ganz genauso verhält es sich mit der zweiten Neuigkeit, der „Goetheanum-Leitung“. Es wird doch deutlich sein, wenn dieses Organ dasselbe darstellt wie in den Gründungs-Statuten von 1923 festgehalten wird und glaubt, dass man es doch sowieso auch in den heutigen Statuten der AAG finden muss. Das ist nicht der Fall, und deshalb solle man auch nicht referieren an den Artikeln aus einem anderen Statut, Die heutige Goetheanum-Leitung wurde ja erst 2012 gebildet, und da fehlt einfach die Kontinuität. Auch dieser Undeutlichkeit kann man einfach vorbeugen, in dem man ausdrückt  was tatsächlich geschehen ist. Wenn man dieses Organ „Goetheanum-Leitung von 2012“ nennt, ist alles klar. Dann ist alles deutlich und wird so auch den Tatsachen gerecht.

Nur so kommt man in den „Ist“-Zustand und nicht in einen „Möchte-gern“-Zustand, was in eingetragenen Statuten ja unabdingbar notwendig ist.

Der Vorstand wird aufgefordert, wegen der objektiv-rechtlichen großen Bedeutung, diesen Antrag in „Anthroposophie Weltweit“ vor der Generalversammlung abzudrücken. 

Dokument 8
Hinweise zu den geplanten Statutenänderungen zur GV 2014

Thomas Heck
Stand 22.03.2014

Die vom Vorstand geplanten und zur Abstimmung auf der GV 2014 vorgesehenen Statutenänderung betreffen Grundfragen der Konstitution der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (AAG). Dabei handelt es sich um ein kompliziertes Thema, welches auch durch die Streitigkeiten bis 2005 sehr belastet ist. Eine Aufarbeitung hat nicht stattgefunden, Widersprüche wurden nicht aufgelöst. Und vielen Mitgliedern sind die Hintergründe nicht bewusst. Wer weiß schon, dass die heutige AAG ihren Ursprung nicht in der Weihnachtstagung hat, sondern dass es sich um den ehemaligen Bauverein handelt, der bereits seit 1913 im Schweizer Handelsregister als Verein eingetragen ist? In dem früheren Konstitutionsstreit war ein wesentlicher Punkt die Frage, ob die Weihnachtstagungs-gesellschaft (WTG) durch Fusion in die AAG (den ehemaligen Bauverein) übergegangen oder als verwaister separater Verein noch existent ist. Der Streit ging bis zum Solothurner Obergericht und wurde vom Vorstand in 2. Instanz verloren. Der Vorstand vertrat die Auffassung, dass die WTG als Verein noch existiere und hatte durch die Tagung zu Weihnachten 2002 diese „wiederbeleben“ wollen. Nachdem die Prozesse verloren waren, wird nun erklärt, es habe doch eine sogenannte „Konkludente Fusion“ stattgefunden und dies sei durch die Gerichtsurteile festgestellt worden. Dabei wird das Urteil (die WTG existiert nicht mehr als Verein nach Schweizer Recht) verwechselt mit der Urteilsbegründung, in der die Argumente abgewogen und bewertet aber keineswegs rechtsgültig festgestellt werden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine konkludente Fusion stattgefunden haben könnte, obwohl so ein Vorgang völlig neu in der Rechtsgeschichte wäre und wohl auch bisher einmalig ist. Von Bedeutung ist dies, weil die jetzt vorgesehenen Statutenänderungen nur dann einen Sinn machen, wenn man von einer Fusion ausgeht. Gravierend ist an der Angelegenheit, dass nun, ohne dass eine Erkenntnisarbeit stattgefunden hat, offensichtlich ein vollständig entgegengesetzter Standpunkt vom Vorstand vertreten wird.

Ist die Relation, die von der heutigen Goetheanumleitung zur Goetheanumleitung der Weihnachtstagungsgesellschaft und damit zu deren esoterischem Vorstand hergestellt werden soll, wirklich gerechtfertigt und angemessen? Würde damit nicht ein esoterischer Anspruch des heutigen Vorstandes formuliert? Wieso die von Rudolf Steiner gegründete Hochschule durch die Statutenänderung gestärkt würde, bleibt unklar. Könnte es sein, dass es durch die Statutenänderung leichter möglich wäre, Zuschüsse von öffentlichen oder privaten Institutionen zu erhalten? Wenn die Motivation darin bestünde, müsste das den Mitgliedern mitgeteilt werden. Und was ist eigentlich mit Hochschule gemeint? Der Ausbildungsbetrieb am Goetheanum? Oder die von Rudolf Steiner eingerichtete Michaelschule mit den Sektionen?

Wie der Hinweis auf die Gründungsstatuten der Weihnachtstagung in den Statuten der AAG eine grössere Verbindlichkeit schaffen soll, ist auch nicht nachvollziehbar. Es wird wohl eher zu Verwirrung führen, da das Gründungsstatut der WTG eben nicht das Gründungsstatut des ehemaligen Bauvereins ist. Da schien der bisherige Hinweis auf die „Prinzipien der Weihnachtstagung“ klarer. Die Konstitutions- und Statutenfragen sind keine Angelegenheit, die man irgendwie juristisch lösen kann, sondern es handelt sich hier um Erkenntnisfragen des Geisteslebens, die dann in den Statuten ihren Ausdruck finden. Rudolf Steiner hat sich damals viel Zeit genommen, um die Statuten mit den Mitgliedern zu besprechen.
Eine Statutenänderung, die zentral und ohne ausreichende Beteiligung und Beratung durch kompetente Mitglieder beschlossen werden soll, würde dem Wesen der AG widersprechen, die eine Bewußtseinsseelenkultur anstrebt. Es sollte daher den interessierten Mitgliedern genügend Zeit eingeräumt werden für einen Bildgestaltungs- und Urteilsbildungsprozess in diesem komplexen und grundlegenden Fragen. Dazu gehört auch die Aufarbeitung der Widersprüche, die aus der Konstitutionsproblematik stehen geblieben sind.

Ich hatte ursprünglich vor, einen Antrag zur Generalversammlung 2014 mit folgender Beschlussvorlage zu stellen:
1. Die für 2014 vorgesehenen Statutenänderungen werden aufgeschoben.
2. Es wird eine offenen Arbeitsgruppe eingerichtet, an der interessierte Mitglieder zusammen mit interessierten Vorstandmitgliedern die notwendigen Grundlagen und Erkenntnisse erarbeiten. Aber hilft es wirklich, durch die Generalversammlung eine Vorgehensweise erwirken zu wollen, die aus den dargestellten Gründen eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein müsste? Eine angemessene Einbeziehung der Mitglieder wird jedoch offensichtlich als nicht notwendig angesehen bzw. nicht erwogen. Kann es sein, dass dies nur möglich ist, weil wir, die Mitglieder, uns nicht genug für das Thema interessieren und wir die Verantwortung, die wir für die Geschicke der Anthroposophischen Gesellschaft haben, gerne an den Vorstand abgeben? Ich habe mich daher entschlossen, keinen Antrag zu stellen, wohl aber den Text zur Kenntnis zu geben.
Thomas Heck

Wir unterstützen die Initiative: Moritz Christoph, Tatiana Garcia-Cuerva, Kirsten Juel, Eva Lohmann-Heck, Hendrik van Heek, Christopher Schümann, Roland Tüscher


Dokument 9
Aus einem Rundbrief der medizinische Sektion von Michaela Glöckler

In dem Text sind in Klammern in Fettschrift einige Richtigstellungen beigefügt
Das Fragment lautet:

Liebe Freunde

Bei der diesjährigen Generalversammlung der Mitglieder der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (AAG) vom 12. April 2014 wurde ein Antrag angenommen, der viele, die Mitglieder dieser Gesellschaft sind, ganz einmalig freut. Warum? Weil Rudolf Steiner für diese Gesellschaft (gemeint ist hier also die AAG!) Statuten formuliert hat, die am 28. Dezember 1923 zwar nach eingehender Beratung einstimmig angenommen wurden, jedoch nicht rechtskräftig (es ist hier eintragungsunfähig im Handelsregister gemeint!) werden konnten. Zu Steiners Zeiten waren es bürokratisch-formale Gründe, die das unmöglich machten, später dann psychosoziale innerhalb der Mitgliedschaft der AAG. Rudolf Steiner hatte damals nach dem Scheitern der Eintragung (nicht der Gesellschaft von 1923, jedoch ein Verein „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft vom 3. August 1924!) seines Gründungsstatuts die Statuten des Johannesbau-Vereins genommen, über den Planung, Durchführung und Finanzierung des Goetheanumbaus abgewickelt worden waren. Er veranlasste, dass dieser Verein jetzt durch eine Namensänderung auch zum Rechtsträger der neu gegründeten AAG wurde.(durch Namensänderung wird ein Verein nicht „Rechtsträger“ eines anderen Vereins und mit Rechtsträger ist hier wohl Verwaltungsverein gemeint und letztens, die Gesellschaft von 1923 hiess „anthroposophische Gesellschaft“ und nicht Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft!). Seinem Vorstandskollegen Günther Wachsmuth gegenüber bemerkte er, man könne ja dann das von den Mitgliedern im Rahmen der Weihnachtstagung beschlossene Gründungsstatut „Prinzipien“ nennen. (Und so hätte die AAG von 1925 also zwei Arten von Statuten! So etwas kann Rudolf Steiner wohl nicht gesagt haben!) Und so lebte man bis heute in der AAG ideell mit den „Prinzipien“, rechtlich-sozial jedoch mit dem Bauvereinsstatut (??). Umso grösser ist jetzt die Freude, dass es nach eingehender Debatte (?) auf der diesjährigen Mitgliederversammlung – sozusagen zum 90. Geburtstag der AAG – gelungen ist, der AAG die ihr von Rudolf Steiner zugedachte klare rechtliche Identität zu geben (?). D.h. das Gründungsstatut von 1923 ist jetzt vollumfänglich im Zweckparagraphen der geltenden Statuten als rechtlich bindend genannt (Wie soll das gemeint sein? Weder historisch wie rechtlich stimmt das überhaupt nicht?), und die Trägerschaft der Hochschule durch die AAG auf die Hochschulparagraphen des Gründungsstatuts bezogen (??), welche der Hochschule die notwendige Freiheit garantieren (??). Durch diesen Vorgang sind nun vier Qualitäten geistig, rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbunden: der Goetheanumbau als Wahrzeichen der anthroposophischen Kulturarbeit, die Menschengemeinschaft, die sich mit dem Goetheanum als AAG-Mitgliedschaft verbunden fühlt, die Hochschule als Institution und die weltweit tätigen Mitarbeiter der Sektionen, die in Landwirtschaft, Pädagogik, Medizin sowie auf vielen anderen Lebensgebieten aus der Anthroposophie heraus tätig sind……….

Michaele Glöckler.

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